Der Beschuldigte hat als Obmann der Mittelschulgemeinde B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass Mittelschulgemeinde B in C Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 20.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat. Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat der Berufung mit Bescheid vom 19.04.2013, GZ: UVS-06/42/3744/2013-2, Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.