Auf Antrag der WELLE 1 Linz RadiogesmbH wurde gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von insgesamt 61 % der Geschäftsanteile an der WELLE 1 Linz RadiogesmbH von mehreren Gesellschaftern durch die KRONE - Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.