• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    27.07.2006
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.375/06-009

KOA 1.375/06-009 - anonym

Auf Antrag eines Hörfunkveranstalters wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt. Der eventualiter gestellte Genehmigungsantrag wird nach Rechtskraft dieses Bescheides behandelt.

Nach § 28 Abs. 2 PrR-G ist die grundsätzliche Änderung des Charakters des im Zulassungsverfahren beantragten und genehmigten Programmcharakters ohne Genehmigung nicht zulässig. Nach § 28a PrR-G kann der Zulassungsinhaber eine Feststellung darüber erwirken, ob eine beabsichtige Programmänderung als grundsätzliche Programmcharakteränderung anzusehen wäre. (Weiters ist unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung einer solchen Äbderung möglich.)

Das im Zulassungsbescheid genehmigte Programm lautete: „Das Programm umfasst ein bis auf die nationalen und die Weltnachrichten eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem vorwiegend auf volkstümliche Schlager und Schlager allgemein abstellenden Musikformat, mit besonderem Schwerpunkt auf deutschsprachigen und österreichischen Titeln. Der Wortanteil umfasst unter anderem, regelmäßige Lokalnachrichten, Berichte über das Leben in X, sowie Wetter- und Verkehrsinformationen. Kernzielgruppe sind Personen ab dreißig Jahren.“

Nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag beabsichtigt die Antragstellerin einen Relaunch ihres Musik-Programms in der Weise, „dass der Anteil deutschsprachiger Schlager sowie volkstümlicher Schlager erheblich reduziert und ein neuer Schwerpunkt auf den Bereich „aktuelle Hits, Soft-Pop und Oldies“ gelegt werden soll.“ Darüber hinaus soll laut Antrag der Wortanteil mit seiner besonderen Konzentration auf lokale Ereignisse weitgehend unverändert bleiben und ebenfalls die Zielgruppe (30+) mit besonderer Betonung auf die werberelevante Gruppe der 30 bis 49-Jährigen nicht verändert werden. Weiterhin soll ein 24-stündiges kommerzielles Vollprogramm gesendet werden.

Da nach § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G insbesondere "bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist" eine grundlegende Programmcharakteränderugn vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 20.12.2006, GZ 611.077/0001-BKS/2006, hat der BKS die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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