KOA 1.380/07-001 - Entspannungsfunk Gesellschaft mbH in Gründung
Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH in Gründung wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Linz, Wels und Steyr" erteilt.
Das Programm umfasst ein gänzlich eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit dem Namen "LoungeFM" in einem Format, das auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger "Beats per Minute"-Rate setzt und eine Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance darstellen soll, für die Zielgruppe der urbanen 15- bis 55-Jährigen. Das Musikprogramm inkludiert einen hohen Anteil an heimischer Musik, und lokale Acts sowie aktuelle Produktionen sollen eingebunden werden; die Verankerung des Senders in der lokalen Musik-, Club-, Veranstaltungs- und Kulturszene ist ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts. Das Wortprogramm umfasst Nachrichten zur vollen Stunde mit einem Schwerpunkt auf lokalen "news-to-use" aus den Bereichen Fashion, Design, Wellness und Society und in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr bis zu zwei aktuelle Beiträge je Stunde, wobei die Themenschwerpunkte im Bereich des kulturellen Lebens der Region und der Lebensart der Zielgruppe liegen sollen. Auch hörer-generierte Inhalte sollen (nach sorgfältiger Auswahl) auf Sendung gehen.
Die Anträge der Savio Media Ges.m.b.H., N & C Privatradio Betriebs GmbH, Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Lokalradio Burgenland Ges.m.b.H., Rockradio Broadcasting GmbH, Classicradio GmbH in Gründung, Antenne Österreich GmbH, Klassik Radio GmbH & Co. KG, DIGI Hit Programm Consulting GmbH, Radio Bellevue GmbH in Gründung und Neue Radio Betriebs GmbH wurden im Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G abgewiesen. Der Antrag des Mike Jaeschke wurde mangels Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G abgewiesen, weitere Eventualanträge wurden ebenfalls abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 21.01.2008, GZ 611.080/0001-BKS/2007, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.