• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.12.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.414/11-024

KOA 1.414/11-024 - anonymisiert

X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Arabella Privatradio GmbH  und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften deren strafrechtlich Verantwortlicher es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der an der Alleineigentümerin der Arabella Privatradio GmbH, der Radio Arabella GmbH , zu 33,54 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH  der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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