Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „MM 89,6 – Das Musikradio“ am 11.07.2005 um ca. 16:02 Uhr, 17:02 Uhr und 17:32 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat sowie am 11.07.2005 um ca. 16:23 Uhr, 16:56 Uhr, 17:27 und 17:52 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.