Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH, als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal“ den mit Bescheid der KommAustria vom 27.09.2010, KOA 1.460/10-023, erteilten Auftrag verletzt hat, indem der gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.