Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der Grazer Stadtradio Ges.m.b.H. im Vorhinein angezeigten Abtretung von 90 % der Anteile an der Grazer Stadtradio Ges.m.b.H. durch die KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG. an die Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.