Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Privat-Radio Betriebs GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 06.10.2010 bis 14.11.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.115/002-BKS/2008, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Aichfeld - Oberes Murtal“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie während dieses Zeitraums a) einerseits kein Programm mit einem Wortanteil von 30% exklusive Werbung und b) andererseits kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Privat-Radio Betriebs GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Privat-Radio Betriebs GmbH im Versorgungsgebiet „Aichfeld - Oberes Murtal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Privat-Radio Betriebs GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.