KOA 1.467/07-004 - IQ - plus Medien GmbH
Der IQ - plus Medien GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ erteilt.
Das Programm umfasst im Wesentlichen ein zu mindest 95 % eigengestaltetes 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug. Das Wortprogramm beinhaltet neben regelmäßigen Welt- und Österreichnachrichten auch lokale Nachrichten, Servicemeldungen sowie Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sportlichen Leben in Graz. Das Musikprogramm ist als oldieähnliches Format gestaltet, wobei überwiegend Titel aus den 60er, 70er und 80er Jahren gespielt werden mit einem Schwerpunkt auf österreichisch-deutscher Musik, d.h. Titel lokaler steirischer Stars werden mit deutschen Titeln, Titeln aus der Musikrichtung Austropop und englischsprachigen Titeln, darunter Oldies, kombiniert. Weiters werden erfolgreiche italienische und französische Titel, ruhige Instrumentalmusik sowie Jazz, Swing- und Tanzmusik aus den 20er, 30er und 40er Jahren gespielt.
Der Antrag der Edelweis Rundfunk GmbH wurde wegen mangelnder Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen abgewiesen. Der Antrag der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KEG (Radio West) auf Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes „Raum Köflach“ wurde abgewiesen, der der Neuschaffung eeines Versorgungsgebietes der Vorzug zu geben war. Die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H., "On Air" Privatradio GmbH, Arabella Graz Privatradio GmbH, Medienprojekte und Beteiligung GmbH, N & C Privatradio Betriebs GmbH, Radio Nostalgie Rundfunkbetriebs GmbH in Gründung, Österreichische christliche Mediengesellschaft – Vereins zur Förderung wertorientierter Lebenskultur und der WELLE SALZBURG GmbH wurden im Zuge des Auswahlverfahrens abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen, die Zulassung ist damit rechtskräftig. Der BKS hat weiters folgende zusätzlichen Auflagen erteilt:
"1a.) Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 PrR-G unter der Auflage erteilt, dass die stündlich gesendeten Welt- und Österreichnachrichten nicht von Unternehmen übernommen werden dürfen, deren erstellte Nachrichten bereits im Versorgungsgebiet empfangen werden können, insbesondere nicht von der KRONEHIT Radiobetriebs GmbH oder von einem mit dieser im Sinne von § 9 Abs. 4 PrR-G verbundenen Unternehmen und auch nicht von der Radio Content Austria GmbH oder einem mit dieser im Sinne von § 9 Abs. 4 PrR-G verbundenen Unternehmen.
1b.) Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. §6 Abs. 1 PrR-G unter der weiteren Auflage erteilt, dass das Programm jedenfalls in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr im Wochendurchschnitt einen Wortanteil von zumindest 25 % aufweist
1c.) Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1.) wird gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 PrR-G unter der weiteren Auflage erteilt, dass das Pmgramm täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, beinhaltet. Eine Unterschreitung der sich daraus ergebenden wöchentlichen Gesamtdauer von 15 Stunden ist im Wochendurchschnitt bis zu einem Ausmaß von maximal 20 % zulässig."