• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    06.04.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    IQ – plus Medien GmbH / Medienprojektverein Steiermark
  • GZ
    KOA 1.467/11-021

KOA 1.467/11-021 - IQ – plus Medien GmbH / Medienprojektverein Steiermark

Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde des Medienprojektvereins Steiermark gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH im Zeitraum vom 21.07.2010 bis zum 01.09.2010 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 02.04.2007, KOA 1.467/07-004, ergänzt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, in-dem sie abweichend von Auflage 1.c des Bescheid des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, ausgestrahlt hat.

Der IQ - plus Medien GmbH wird gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. hinsichtlich des Zeitraums vom 13.08.2010 bis zum 01.09.2010 binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der IQ - plus Medien GmbH im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms an zwei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 15:00 und 18:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtaufsicht über Rundfunkver-anstalter festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH dadurch, dass sie im Zeitraum vom 13.08.2010 bis zum 01.09.2010 im Rahmen ihres Programmes " Radio Graz 94,2" entgegen einer Auflage in ihrer Zulassung nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Gra-zer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölke-rung behandelt werden, ausgestrahlt hat, gegen das Privatradiogesetz verstoßen hat."

Der KommAustria sind gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröf-fentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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