• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    25.05.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Partei(en): IQ – plus Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.467/11-037

KOA 1.467/11-037 - Partei(en): IQ – plus Medien GmbH

Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde des Medienprojektvereins Steiermark gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 12.10.2010 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 02.04.2007, KOA 1.467/07-004, ergänzt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie

a) einerseits während dieses Zeitraums abweichend von Auflage 1.c des Bescheids des BKS vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007 nicht täglich von Montag bis Freitag am Nachmittag eine auf die Alters-zielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, ausgestrahlt hat, und

b) andererseits vom 01.10.2010 bis zum 10.10.2010 abweichend von Auflage 1.b des genannten Bescheides des BKS kein Programm ge-sendet hat, das im Wochendurchschnitt in der Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr einen Wortanteil von zumindest 25% aufweist.

Weiters wurde der IQ - plus Medien GmbH gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. hinsichtlich des Zeitraums vom 06.10.2010 bis zum 12.10.2010 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der IQ - plus Medien GmbH im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms an zwei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 15:00 und 18:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH dadurch, dass sie im Rahmen ihres Programmes "Radio Graz 94,2" entgegen von Auflagen in ihrer Zulassung im Zeitraum ei-nerseits vom 06.10.2010 bis zum 12.10.2010 nicht täglich von Montag bis Freitag am Nach-mittag eine auf die Alterszielgruppe 35+ ausgerichtete mindestens dreistündige Sendung, in der lokale Grazer Themen oder überregional bedeutende Themen unter Einbindung der lokalen Bevölkerung behandelt werden, ausgestrahlt hat, und andererseits im Zeitraum vom 06.10.2010 bis zum 10.10.2010 kein Programm gesendet hat, das im Wochendurchschnitt in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr einen Wortanteil von zumindest 25% aufweist, gegen das Privatradiogesetz verstoßen hat."

Der KommAustria sind gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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