Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "ÖBLARN, Strimitzen, 107,2 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 2 PR-G iVm § 12 Abs 1 PrR-G der Ennstaler Lokalradio GmbH zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Oberes Ennstal" zugeordnet.
Im Rahmen dieses Verfahrens war zu entscheiden, ob eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet oder zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes herangezogen werden soll. Gemäß § 10 Abs 1 PrR-G geniest die Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet Vorrang vor einer Erweiterung oder der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes. Die Übertragungskapazität war daher der Ennstaler Lokalradio GmbH zuzuordnen.
Mit Bescheid vom 30.4.2004, GZ 611.113/001-BKS/2004, hat der Bundeskommunikationssenat die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Die Zuordnung ist damit rechtskräftig.