• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    06.04.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ennstaler Lokalradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.525/11-005

KOA 1.525/11-005 - Ennstaler Lokalradio GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Ennstaler Lokalradio GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 06.11.2002, GZ 611.113/001-BKS/2002, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie ausschließlich ein Musikprogramm und – abgesehen von Werbung und Jingles – kein Wortprogramm gesendet hat.

Der Ennstaler Lokalradio GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Ennstaler Lokalradio GmbH im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.



Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Ennstaler Lokalradio GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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