Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 05.11.2010 zwischen 00:00 und 02:03 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.