Die KommAustria hat festgestellt, dass die Radio Oberland GmbH (Radio Oberland) als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Tiroler Oberland“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 11.09.2006 um ca. 07:41 und 08:26 Uhr Werbung an derem Ende nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Porgrammteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ 611.001/0012-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.