Der Lokalradio Innsbruck GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck 92,9 MHz“ erteilt.
Das Programm ("Welle 1 Innsbruck") umfasst ein eigengestaltetes 24-Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Wortprogramm umfasst lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr, Veranstaltungen, Studiogespräche, Interviews) und Spezialbeiträge für die avisierte junge Zielgruppe, wie etwa das „Campus-Radio“ „Oberschulencharts“ und eine „Snow-Boarder-Sendung“. Das Musikprogramm ist als Mainstream- „Contemporary Hitradio“ – Format gestaltet.
Die folgenden Anträge der übrigen Parteien wurden abgewiesen (jeweils unter Angabe der relevanten Gesetzesstelle):
Unterländer Lokalradio GmbH auf Zuordnung zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet „Tiroler Unterland mit Zillertal“ gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G;
Radio Oberland GmbH auf Zuordnung zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 PrR-G;
FREIES RADIO INNSBRUCK - FREIRAD Vereins zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung sowie für ein glückliches Radio; auch für Innsbruck auf Zuordnung zum bestehenden Versorgungsgebiet „Innsbruck 105,9 MHz“ gemäß § 10 Abs. 2 PrR-G;
Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Zuordnung zur Erweiterung der bestehenden Versorgungsgebietes „Spittal an der Drau“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G;
KUL-T (Kultur-Tirol) – (Verein zur Förderung und Verbreitung Tiroler Brauchtums, Musik- und Literaturgutes) auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G;
KRONEHIT Radio Betriebs GmbH auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G;
Österreichische christliche Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, Radio Starlet Programm und Werbegesellschaft m.b.H., Privatradio Wörthersee GmbH & Co KG, Savio Media Ges.m.b.H., PARTY FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH sowie Medienprojekte und Beteiligung Gesellschaft m.b.H. jeweils auf Erteilung einer Zulassung im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G.
Die KommAustria hat mit Bescheid vom 06.05.2005, KOA 1.544/05-03, die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 25.11.2005, GZ 611.142/0001-BKS/2005, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.