Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher des Vereins Y zu verantworten, dass
1. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 16.12.2008 angezeigt hat, dass S in dieser Generalversammlung als Mitglied des Vereins Y ausschied;
2. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 26.11.2009 angezeigt hat, dass in dieser Generalversammlung Mag. T als ordentliches Vereinsmitglied aufgenommen und zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, sowie M aus dem Vorstand ausschied und als einfaches Mitglied im Verein Y verblieb;
3. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit die Aufnahme von Dr. L am 20.12.2010 angezeigt hat.