• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    02.02.2007
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.701/07-002

KOA 1.701/07-002 - N & C Privatradio Betriebs GmbH

Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH (Radio Energy 104,2) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die ab 05.02.2007 beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.

Die grundlegende Änderung des im Zulassungsbescheid genehmigten Programmcharakters erfordert eine Genehmigung. Ergänzend dazu kann ein Rundfunkveranstalter beantragen, dass festgestellt wird, ob eine geplante Programmänderung eine solche grundlegende Programmcharakteränderung darstellt. Im Falle des neuen Programmschemas von Radio Energy 104,2 ab 5.2.2007 hat die KommAustria festgestellt, dass keine grundlegende Programmcharakteränderung vorliegt, sodass die Programmänderung ohne Genehmigung durchgeführt werden kann.

Der Bescheid ist rechtskräftig.


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