Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Wien 107,3 MHz“ am 09.12.2004 im Rahmen der Morgensendung „Allegro“ im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um etwa 07.30h und um etwa 08.37 Uhr einen Werbebeitrag gesendet hat, der nicht klar als Werbung erkennbar war, wobei letzterer zudem nicht eindeutig durch ein akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt war.
Die KommAustria hat der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom aufgetragen, den betreffenden Spruchpunkt am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom ausgestrahlten Programms zwischen 07.00 Uhr – 07.10 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G „muss Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein“.
Aus Sicht der KommAustria wurde den Anforderungen der klaren Erkennbarkeit von Werbung nicht Rechnung getragen. Zudem wurde bei der Sendung des Beitrages um 08.37 Uhr auch dem Gebot der eindeutigen Trennung von anderen Programmteilen in § 19 Abs. 3 PrR-G nicht Folge geleistet.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0006-BKS/2005, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, er ist damit rechtskräftig.