Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), Würzburggasse 30, 1136 Wien (FN 71451 a, HG Wien), wird per Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 27.05.2011 gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 Telekommunikationsgesetz 2003, iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G), die im Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität „GREIN 101,5 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“ für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Dem ORF wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 für die Dauer der aufrechten Zuordnung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.