Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die Übertragungskapazität „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Kärnten“ für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.