• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.04.2013
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/12-009

KOA 1.800/12-009 - Österreichischer Rundfunk

Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 TKG 2003 die Bewilligung zur Änderung der Programmzubringung der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt Nr. 1 beschriebenen Funkanlage  erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilagen 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 2 und 3 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 2 und 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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