Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 TKG 2003 die Bewilligung zur Änderung der Programmzubringung der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt Nr. 1 beschriebenen Funkanlage erteilt. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilagen 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 2 und 3 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 2 und 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Der Bescheid ist rechtskräftig.