Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die Wirth GmbH (M4TV) als Kabelrundfunkveranstalter in mehreren Kabelnetzen im Mostviertel die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 02.03.2007 keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Gemäß § 47 Abs. 1 PrTV-G haben Veranstalter von Fernsehen und Hörfunk nach diesem Bundesgesetz auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Die Aufzeichnungsverpflichtung dient der effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung Dazu ist es unabdingbar, dass die Aufzeichnungen eine authentische Wiedergabe des tatsächlich gesendeten Programms ermöglichen.
Die von der Wirth GmbH vorgelegte DVD beinhaltet zwar die damals aktuelle wöchentliche Sendung und lässt zusammen mit der Information, dass sie 24 mal täglich eine Woche lang bis zum wöchentlichen Wechsel am Mittwoch Nachmittag ununterbrochen abgespielt wurde, die Vermutung zu, dass in den Kabelnetzen der Wirth GmbH in der Woche vom 28.02.2007 bis 07.03.2007 auch tatsächlich dieses Programm gespielt wurde. Jedoch vermag dies – mangels Aufnahme der tatsächlich ins Kabelnetz eingespeisten Inhalte – den Anforderungen des § 47 Abs. 1 erster Satz PrTV-G nicht zu genügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.