Der Beschuldigte hat als Veranstalter des Kabelrundfunkprogramms „Xy“ in Z zu verantworten, dass am 04.08.2011
1.) die ab ca. 18:07 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:09 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:12 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:14 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde,
3.) die ab ca. 18:19 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:21 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde sowie
4.) die ab ca. 18:24 Uhr beginnende Werbung an ihrem Ende (ca. 18:26 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerk.: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.