• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    25.04.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A [anonymisiert]
  • GZ
    KOA 1.925/12-008

KOA 1.925/12-008 - A [anonymisiert]

A hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der werberechtlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass im Programm "C" am 13.07.2011

1.) die ab ca. 18:00 Uhr nach Ausstrahlung des Programmlogos gesendete werbliche Anmoderation nicht am Beginn eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,

2.) die ab ca. 18:45 Uhr beginnende ca. zwanzigsekündige werblich gestaltete Sponsoransage an ihrem Anfang nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,

3.) der ca. um 18:49 Uhr beginnenden Werbeblock aus zwei werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen am Anfang und am Ende (ca. 18:50 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde sowie

4.) ab ca. 18:46 bis ca. 18:49 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt wurde.

Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G

2.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G

3.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G

4.) § 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 AMD-G

jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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