KOA 1.960/13-057 - Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.
Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wurde von der KommAustria festgestellt, dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie eine Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria mitgeteilt hat.