Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die Sport Management International GmbH & Co KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk (Spartenfernsehprogramm), welche ihrer Rechtsvorgängerin, der Sport Management International GmbH, mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 8. Juli 1999, GZ 611.801/6-RRB/99, erteilt wurde, ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.