• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    06.10.2003
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 2.100/03-34

KOA 2.100/03-34 - anonym

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit b Privatfernsehgesetz (PrTV-G) haben Anträge auf Erteilung einere Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk Angaben darüber zu enthalten, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung des für die Ausstrahlung in Aussicht genommenen Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall einer Zulassungserteilung getroffen hat.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach entsprechender Aufforderung lediglich ein unverbindliches Angebot vorgelegt, das ihm ein Satellitenbetreiber gestellt hat. Ein solches Angebot genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, vielmehr muss ein bereits gültiger Vertrag (unter Umständen bedingt mit der Zulassungserteilung) vorliegen. Da der Antragsteller den entsprechenden Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, war der Antrag nach § 13 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.
Im Übrigen konnte der Antragsteller auch das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen zur regelmäßigen Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gemäß § 4 Abs. 3 PrTV-G nicht glaubhaft machen.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.04.2004, GZ 611.192/001-BKS/2003, die Berufung dagegen abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.

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