Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die TIV Kabel-Fernsehgesellschaft m.b.H als Satellitenrundfunkveranstalter im Rahmen ihres Fernsehprogramms "goTV" am 10.03.2005, in der Zeit von 17.30 Uhr - 19.45 Uhr,
1.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie
a.) um ca. 17:52 Uhr Werbung nicht als solche erkennbar gemacht hat und diese nicht von anderen Programmteilen eindeutig durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat,
b.) um ca. 17:56 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat,
c.) um ca. 18:09 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat,
d.) um ca. 18:41 Uhr Werbung nicht als solcher erkennbar gemacht hat und diese nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat.
e.) um ca. 19:16 Uhr Teleshopping nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein akustisches oder optisches Mittel getrennt hat.
f.) um ca. 19:32 Uhr Werbung für L nicht als solcher erkennbar gemacht hat und diese nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat.
2.) die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie die Patronanzsendung „at home“ nicht durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang um (17.41 Uhr) oder am Programmende (18:40 Uhr) eindeutig gekennzeichnet hat.
3.) die Bestimmung des § 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendung „Indie Charts“ von 18:50 Uhr bis 19:50 Uhr zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen kein Abstand von wenigstens 20 Minuten gelegen ist.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2006, GZ 611.001/0024-BKS/2005, der dagegen erhobenen Berufung zum Teil Recht gegeben, und den Bescheid zum Teil aufgehoben bzw. abgeändert.
Spruchpunkt 1a wurde aufgehoben, da die Werbung sowohl erkennbar als auch eindeutig getrennt war, die Spruchpunkte 1d und 1f wurden abgeändert, da die Werbung zwar als solche erkennbar, aber nicht eindeutig vom übrigen Programm getrennt war.
Spruchpunkt 3 wurde aufgehoben, da die Sendung "Indie Club Charts" als Sendung nach § 36 Abs. 2 PrTV-G, die aus eigenständigen Teilen (den Musikclips) besteht, zu qualifizieren ist und daher die Werbung zwischen diesen Teilen (ohne zeitlichen Mindestabstand) eingefügt werden kann.
Die Spruchpunkte 1b, 1c, 1e und 2 wurden vollinhaltlich bestätigt.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.