Die Kommunikationsbehörde Austria hat festgestellt, dass die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH als Satellitenrundfunkveranstalter im Rahmen ihres Fernsehprogramms „TV 6“ am 13.06.2005
1.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G in fünf Fällen dadurch verletzt hat, dass sie um 16:24 Uhr, 16:40 Uhr, 16:55 Uhr, 17:11 Uhr und 17:45 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat;
2.) die Bestimmung des § 44 Abs. 2 PrTV-G in zwei Fällen dadurch verletzt hat, dass sie von a) von 16:24 bis 16:40 Uhr und von 16:40 bis 16:55 Uhr, somit insgesamt 31 Minuten, und b) von 17:12 bis 17:45 Uhr, somit 33 Minuten Werbespots gesendet hat und damit im Zeitraum von 16:00 bis 17:00 Uhr bzw. von 17:00 bis 18:00 Uhr die höchstzulässige Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraumes von 20 vH überschritten hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 44 Abs. 2 PrTV-G darf die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH, das sind zwölf Minuten, nicht überschreiten.
Folgende Zeiträume innerhalb des beobachteten Zeitraums von 16:00 bis 18:00 Uhr enthielten Werbespots:
16:24 – 16:40 Uhr (16 Minuten)
16:40 – 16:55 Uhr (15 Minuten)
17:12 – 17:45 Uhr (33 Minuten)
Jeder einzelne dieser Werbeblöcke überschreitet (jeweils innerhalb einer Kalenderstunde) die für eine Stunde zulässige Werbezeit bereits deutlich.
Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 4.4.2006, GZ 611.001/0022-BKS/2005, abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.