KOA 2.100/07-050 - BELAGRO Handel und Medien GmbH
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die BELAGRO Handel und Medien GmbH als Veranstalterin des über den Satelliten „ASTRA 23,5° Ost“ verbreiteten Fernsehprogramms „Auto-Moto-TV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) dadurch verletzt hat, dass sie nicht fristgerecht eine Aufzeichnung des Programms vom 03.04.2007, 18:00 bis 22:00 Uhr, vorgelegt hat.
Gemäß § 47 Abs. 1 PrTV-G haben Veranstalter von Fernsehen und Hörfunk nach diesem Bundesgesetz auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Die Aufzeichnungsverpflichtung dient der effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung Dazu ist es unabdingbar, dass die Aufzeichnungen eine authentische Wiedergabe des tatsächlich gesendeten Programms ermöglichen.
Diesen Zielsetzungen kann nur dann entsprochen werden, wenn die Aufzeichnung der Sendungen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Aufforderung zur Vorlage der Aufzeichnung mit drei Tagen ab Erhalt der Aufforderung bestimmt wurde, erfolgt. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, in angemessener Zeit an die Aufzeichnungen zu gelangen, denn die KommAustria war verpflichtet, die Ergebnisse dieser Auswertungen der Werbebeobachtung binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die Durchführung der Werbebeobachtung wird erheblich erschwert bzw. verunmöglicht, wenn die Aufzeichnung der Sendung erst 23 Tage nach dem Sendetermin bzw. 13 Tage nach Erhalt der Aufforderung zur Vorlage der Aufzeichnung erfolgt. Auf ein Verschulden kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes nicht an.
Der Bescheid ist rechtskräftig.