Über Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 16.03.2005, KOA 2.100/05-13, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über die den Satelliten ASTRA 1G, 19,2° Ost, Transponder 117, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ATV“ zusätzlich über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, in High Definition weiterverbreitet wird.