• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    12.07.2011
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    Franz Ressel Handels GmbH
  • GZ
    KOA 2.135/11-007 und 012

KOA 2.135/11-007 und 012 - Franz Ressel Handels GmbH

Auf Antrag der Franz Ressel Handels GmbH wurde ihr gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, die Zulassung zur Veranstaltung eines über den digitalen Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 108, Frequenz 12.552, vertikal verbreiteten Fernsehprogramms namens „EUROTIC TV (Astra)“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt. 

Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich. 

Das Programm ist ein auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtetes unverschlüsselt ausgestrahltes, deutschsprachiges 24 Stunden Teleshoppingprogramm im Erotikbereich mit Live-Call-In-Möglichkeiten zu den Themen „Dating“ und „Persönliche Kontakte“. Dabei werden durchgehend Dienstleistungen in Form von Übermittlung von SMS, Fotos oder Videos gegen Entgelt (Mehrwertdienstnummern) angeboten, während Personen, überwiegend Frauen, zu sehen sind, die sich meistens rhythmisch zu Musik bewegen.  

Zwischen 06:00 und 23:00 Uhr sind keine unbekleideten Darsteller bzw. keine nackten Brüste, nackte Gesäße oder nackte Geschlechtsteile zu sehen. Weiters werden keine sexuellen Handlungen oder Andeutungen solcher Vorgänge im Programm gezeigt. Diese Sendungen sind inhaltlich so gestaltet, dass sie die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen nicht beeinträchtigen.

Zwischen 23:00 und 06:00 Uhr gelten die oben dargestellten Einschränkungen nicht zur Gänze. Pornografische Inhalte – auch solche, die nicht strafrechtlich verpönt sind – werden nicht gesendet. Die in dieser Zeit gesendeten Programmteile werden zu Beginn durch den Hinweis, dass die Sendung für Erwachsene gestaltet ist, gekennzeichnet, und in regelmäßigen Abständen von wenigen Minuten durch die Einblendung „Diese Sendung ist nicht für Minderjährige geeignet“ kenntlich gemacht.  

Die sprachliche Ausrichtung des Programms ist deutsch.

Der Bescheid vom 12.07.2011, KOA 2.135/11-007, wurde mit Bescheid vom 20.09.2011, KOA 2.135/11-012, mittels Berufungsvorentscheidung insoweit abgeändert, dass die Festlegung des Versorgungsgebietes wie folgt lautet:  

"Das Versorgungsgebiet umfasst das durch die oben angeführte Satelliten-Übertragungskapazität versorgbare Gebiet innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)."

Der Bescheid vom 12.07.2011, KOA 2.135/11-007, ist rechtskräftig, auch der Bescheid vom 20.09.2011, KOA 2.135/11-012, ist rechtskräftig.

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