• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.02.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/13-001

KOA 2.300/13-001 - Anonymisiert

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der B GmbH zu verantworten, dass


1.    jedenfalls seit dem 30.10.2009 bis zum 27.07.2012 in C, die vollständige Übernahme der Anteile von D an der E GmbH durch die F GmbH nicht gemeldet zu haben; und

2.    jedenfalls seit dem 20.06.2012 bis zum 27.07.2012 in C, die erfolgte Übertragung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile der im Zulassungszeitpunkt zu 100 % an der B GmbH beteiligten G an die nunmehrige Alleineigentümerin F GmbH nicht im Vorhinein angezeigt zu haben.


Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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