Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, im Rahmen ihres Fernsehprogramms am 09.11.2004, in der Zeit von 18.00 Uhr- 20.00 Uhr,
1.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:08 Uhr während der Sendung „Salzburg TV aktuell“ Werbung nicht als solche erkennbar gemacht und von anderen Programmteilen durch ein akustisches Mittel getrennt hat,
2a.) die Bestimmung des § 36 Abs. 5 PrTV-G iVm § 36 Abs. 3 und 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie das Nachrichtenmagazin „7 Tage Salzburg“ innerhalb eines programmierten Sendezeitraums von 50 Minuten um etwa 18:34 Uhr, 18:47 Uhr und 19:01 Uhr unterbrochen hat und innerhalb der einzelnen Sendungsteile kein Abstand von 20 Minuten gelegen ist,
2b.) die Bestimmung des § 46 Abs. 5 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie eine im Sinne des § 46 Abs. 1 PrTV-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat,
3a.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um etwa 19.05 Uhr, 19.13 Uhr und 19.16 Uhr im Rahmen der Sendung „Wirtschaft im Bild“ Werbung nicht von anderen Programmteilen durch ein akustisches Mittel getrennt hat.
3b.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Sendung „Wirtschaft im Bild“ Werbung nicht als solche erkennbar gemacht hat und von anderen Programmteilen durch ein akustisches Mittel getrennt hat.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ. 611.001/0011-BKS/2005, der Berufung teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2a aufgehoben.
Im Übrigen wurde der Bescheid abgeändert und festgestellt, dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH im Rahmen ihres Fernsehprogramms am 09.11.2004, in der Zeit von 18.00 Uhr - 20.00 Uhr,
a) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:08 Uhr während der Sendung „Salzburg TV aktuell“ Werbung nicht als solche erkennbar gemacht und nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
b) mit Teilen eines Beitrags in der Sendung „7 Tage Salzburg“ das Verbot der Schleichwerbung in § 34 Abs. 2 PrTV-G verletzt hat,
c) die Bestimmung des § 46 Abs. 5 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie eine im Sinne des § 46 Abs. 1 PrTV-G finanziell unterstützte Sendung zur politischen Information gesendet hat,
d) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um etwa 19.05 Uhr, 19.13 Uhr und 19.16 Uhr im Rahmen der Sendung „Wirtschaft im Bild“ Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
e) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Sendung „Wirtschaft im Bild“ Werbung nicht als solche erkennbar gemacht hat und nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 29.02.2008, Zl 2005/04/0275 abgewiesen.
Die KommAustria hat in der Folge festgestellt, dass die aufgetragene Veröffentlichung der Entscheidung nicht fristgerecht erfolgte, wodurch § 62 Abs. 3 PrTV-G verletzt wurde.