Der Antragsteller hatte eine Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Privatfernsehen unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die nicht in der Anlage 1 zum PrTV-G ausgewiesen sind und daher nicht Teil der Ausschreibung vom 3.8.2001 waren, beantragt.
Diese Übertragungskapazitäten waren daher gemäß § 12 Z 5 PrTV-G auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Übertragungskapazitäten grundsätzlich für die Digitalisierung geeignet sind: Sie wurden daher nach § 12 Z 5 PrTV-G dafür reserviert, und der Antrag auf analoge Nutzung dieser Übertragungskapazitäten wurde abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.