Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragte Übertragungskapazität Wien 1, Kanal 65, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurde.
Außerdem wurde der Antrag auf Zulassung auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen auf der Übertragungskapazität Wien 1, Kanal 34, als verspätet zurückgewiesen, da die Frist gemäß § 4 Abs 5 PrTV-G für eine Antragänderung nach der Mitteilung über die die nach Erteilung der bundesweiten Zulassung noch zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitätzen abgelaufen war. Im Zuge des Verfahrens war zu klären, ob diese Mitteilung der Antragstellerin ordungsgemäß zugestellt wurde.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.