Die KommAustria hat festgestellt, dass die Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen Gesellschaft m.b.H. (BKKTV) im Rahmen ihres am 05.02.2006 zwischen 08:00 und 10:00 Uhr ausgestrahlten Programms die Bestimmung des § 38 Privatfernsehgesetz über die Erkennbarkeit von Werbung und die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat,
a) dass sie mehrfach Werbung gesendet hat, die als solche nicht erkennbar und zugleich nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt war,
b) dass sie mehrfach Werbung gesendet hat, die nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt war und
c) dass sie mehrfach Werbung gesendet hat, die als solche nicht erkennbar war.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Die gegenständliche Sachverhalte betreffen die Einbendung von Werbung in Laufschriften während des redaktionellen Programms. Auch in solchen Fällen ist eine optische Trennung vom übrigen Programm sowie die Erkennbarkeit der Werbung erforderlich. Die bloße Einblendung des Werbetextes über das redaktionelle Programm erfüllt die Anforderungen an die Trennung dabei jedenfalls nicht.
Der Bescheid ist rechtskräftig.