• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    29.08.2006
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/06-003

KOA 4.200/06-003 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

Die KommAustria hat der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG als Inhaberin der terrestrischen Multiplex-Zulassung gemäß § 25 Abs. 3 PrTV-G die fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Simulcast-Phase des MUX A erteilt.

Zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) wurden die Funkanlagenbewilligungen für nachstehende Funkanlagen erteilt und die entsprechenden Übertragungskapazitäten zugeordnet

  • WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 61
  • WIEN 2 (Himmelhof) Kanal 61
  • WIEN 5 (Arsenal) Kanal 61
  • S POELTEN (Jauerling) Kanal 68
  • S POELTEN 4 (Klangturm) Kanal 68
  • EISENSTADT (Umspannwerk) Kanal 56
  • LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 64
  • LINZ 2 (Freinberg) Kanal 64
  • SALZBURG (Gaisberg) Kanal 65
  • INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 64
  • BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 65
  • GRAZ 1 (Schöckl) Kanal 69
  • KLAGENFURT 1 (Dobratsch) Kanal 69
  • VIKTRING Kanal 69
  • GRAZ 9 (Griesplatz) Kanal 62


Das Konzept, das dem Antrag zur Multiplex-Zulassung zu Grunde lag, sieht zunächst eine so genannte „Simulcast-Phase“ vor, in die Ausstrahlung von MUX A insbesondere in den Landeshauptstädten auf bisher nicht genutzten Kanälen erfolgt. Diese Phase soll vier bis sechs Monate dauern. Sodann soll regionsweise die analoge Verbreitung der Programme des ORF und der ATV Privatfernseh-GmbH an diesen Standorten eingestellt werden, die Ausstrahlung von MUX A auf bisher analog genutzte Kanäle verlegt und die Ausstrahlung von MUX B (ebenfalls im Wesentlichen auf bisher analog genutzten Kanälen) begonnen werden. In der Folge erfolgt der Ausbau von MUX A in weitere Gebiete.

Die hier erteilten Bewilligungen sind bis zum 27.10.2007 befristet. Dies entspricht dem Antrag der ORS, die dabei eine längstens zwölfmonatige Simulcast-Phase entsprechend dem Digitalisierungskonzept zu Grunde gelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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