• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    23.01.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/12-014

KOA 4.200/12-014 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 AMD-G festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG vom 27.10.2012 bis zum 03.01.2013  über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX A/B“ das nicht zugelassene Programm „Schau TV“ verbreitet hat. Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, gemäß Spruchpunkt 4.3.10 erteilten Auflage, wonach lediglich Programme, die über eine Zulassung verfügen, verbreitet werden dürfen, nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 5 AMD-G verletzt.


Der Bescheid ist rechtskräftig.  

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