KOA 4.200/13-015 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS)
Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme und Übertragung des HbbTV-Zusatzdienstes für die beiden Spartenfernsehprogramme ORF III und ORF Sport plus über MUX B weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird. Der Bescheid ist rechtskräftig.