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KOA 4.224/11-023 - ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, stellt die KommAustria fest, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH (FN 82591 h beim Landesgericht Leoben), Sandgasse 1, 8720 Knittelfeld, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt, Neutorgasse 51/11, 8010 Graz, mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Pongau und Oberes Ennstal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite bis zum 19.09.2011 nicht erreicht hat. Dadurch wurde Auflage 4.1.2. des Bescheides der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, sowie § 25 Abs. 2 AMD-G wiederholt verletzt, weil mit Bescheid der KommAustria vom 29.03.2011, KOA 4.224/11-004, bereits festgestellt wurde, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH der Auflage nicht nachgekommen ist.