KOA 4.225/11-007 - Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
1. Auf Antrag der Ortsantennenbau - Außerfern Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. vom 15.07.2011 wird der Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.225/08-001, mit welchem der Antragstellerin die Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für die Versorgung von weiten Teilen der Region Außerfern im Bundesland Tirol ("MUX C Region Außerfern") erteilt wurde, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.08.2010, KOA 4.225/10-008, wie folgt geändert:
1.1 Die in 5.1. des genannten Zulassungsbescheides angeführte, der Antragstellerin zugeordnete Übertragungskapazität "SFN Nordtirol West Kanal 55" (10T200) wird gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm §§ 57 Abs. 4 und 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 nach Maßgabe des beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblattes insofern geändert, dass die in lit. a genannte Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" durch die Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" (Beilage 10T200a1) ersetzt wird.
1.2 Gemäß § 25 Abs. 3 AMD G iVm §§ 84 Abs. 1 und 120 TKG 2003 wird der Antragstellerin die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Sendeanlage "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" nach Maßgabe des beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblatts (Beilage 10T200a1) an Stelle der in Spruchpunkt 5.2. lit. a des genannten Zulassungsbescheides genehmigten Sendeanlage erteilt, sodass die in Spruchpunkt 5.2. des genannten Zulassungsbescheides unter lit. a angeführte Sendeanlage nunmehr wie folgt zu lauten hat:
10T200. a. "REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 55" (Beilage 10T200a1)
2. Die die Zuordnung gemäß Spruchpunkt 1.1 sowie die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.2 werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD G iVm §§ 54 Abs. 11 und 81 Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung, längstens bis 24.12.2018 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.