Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 25 Abs 1 und 3 PrR-G amtswegig festgestellt, dass der RTVision Allgemeiner Medienverein, Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Raum Gmunden" durch eine das gesetzlich zulässige Ausmaß von 60% der täglichen Sendezeit übersteigende, zeitgleiche Übernahme des Hörfunkprogramms der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH ("KroneHitradio") § 17 PrR-G verletzt hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da keine Berufung erhoben wurde.