• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.09.2002
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner GmbH
  • GZ
    KOA 1.200/02-25

KOA 1.200/02-25 - Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA & Partner GmbH

Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G ist jeder Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen von all seinen Sendungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren.

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte mit diesem Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass die Verein "Mehrsprachiges offenes Radio - MORA" & Partner GmbH als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet "nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirks Güssing" die Bestimmung des § 22 Abs 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie zwischen 26. November 2001 und 7. Februar 2002 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt und diese mindestens 10 Wochen lang aufbewahrt hat.

Mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.011/002-BKS/2002, wies der BKS die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte die Entscheidung der KommAustria vollinhaltlich. Sie ist damit rechtskräftig.

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