Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH, als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheid der KommAustria vom 06.12.2007, KOA 2.100/07-117) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Austria 9“, die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 25.02.2010 eingetretene Eigentumsänderung nicht rechtzeitig der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.