Über Antrag der PULS CITY TV GmbH, der Zulassungsinhaberin für Ballungsraumfernsehen in Wien, hat die KommAustria über die gemäß § 13 Abs. 5 PrTV-G iVm § 19 Abs. 3 PrTV-G festzulegenden Bedingungen unter denen der ORF den Kanal 34 (WIEN 1) sowie die dazugehörige Sendeanlage dem Zulassungsinhaber zur Veranstaltung von Privatfernsehen im Ballungsraum Wien zur Verfügung zu stellen hat, entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.7.2003, GZ 611.184/002-BKS/2003, die Entscheidung inhaltlich im Wesentlichen bestätigt (Änderung hinsichtlich der Rechtsgrundlage und Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung).
Der Verfassungsgerichtshof hat den Bescheid mit Erkenntis vom 28.9.2006, B 1100/03, aufgehoben, weil er nicht (mehr) der nachträglich rückwirkend geänderten Rechtsgrundlage des § 13 PrTV-G entspricht.
Das Verfahren ist damit wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig.