Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von Geschäftsanteilen am Hörfunkveranstalter durch verschiedene natürliche Personen im Gesamtumfang von 64% den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie den §§ 7 – 9 PrR-G entsprochen wird. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.