Dem Verein Medien- und Kommunikationszentrum nördliches Niederösterreich wurde mit diesem Bescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren für das Versorgungsgebiet "Bezirk Hollabrunn" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein freies, multikulturelles Lokalprogramm für eine junge Zielgruppe verbreitet wird, welches in mehrere Sendeflächen mit den Inhalten Musik, Lokalinformation, Service, Magazinen, Sprachkursen und Talk gegliedert ist und zum Teil mehrsprachig moderiert wird.
Der Verein Medien - und Kommunikationszentrum nördliches Niederösterreich veranstaltete schon bisher im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet eine Hörfunkprogramm aufgrund einer auf jeweils ein Jahr befristeten Ausbildungszulassung.
In diesem Bescheid hatte die KommAustria eine Abwägung gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G dahingehend vorzunehmen, ob die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität einem bestehenden Versorgungsgebiet zur Erweiterung zuzuordnen oder aber für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranzuziehen ist, wobei beide Ziele gleichrangig sind. Bei dieser Abwägung waren die Kriterien der Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge zu berücksichtigen.
Im Rahmen dieser Entscheidung war aus Gründen der Meinungsvielfalt der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes der Vorzug zu geben und der Antrag der Teleport Waldviertel Information und Kommunikation GmbH auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G abzuweisen.
Unter den übrigen Antragstellern wurde ein Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G durchgeführt, das zur Abweisung der Anträge der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH, der Radio Starlet Programm- und WerbegesmbH sowie des Vereins Maria heute - Verein zur Verbreitung grenzenloser Nächstenliebe führte.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2003, GZ 611.058/001-BKS/200, bestätigte der Bundeskommunikationssenat die erstinstanzliche Entscheidung der KommAustria vollinhaltlich und wies die Berufung ab. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.